Beitragsordnung

 

Satzung

Satzung des Mieterschutzvereins Meiningen u.U.e.V.
beschlossen am 23.09.1991; 4. Änderung 15.11.2004, Änderung 07.11.2005

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Mieterschutzverein Meiningen u.U. hat seinen Sitz in Meiningen.
    Er ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes  im  Landesverband Thüringen e.V.
  2. Der Verein wird auf der Grundlage dieser Satzung geführt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Meiningen eingetragen..

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein will den Zusammenschluß aller Mieter, Untermieter und Nutzer zur Wahrung ihrer
    Interessen in Miet- und Wohnungsangelegenheiten.
    Insbesondere will der Verein die Interessen aller Mieter und Nutzer gegenüber den Vermietern, der Öffentlichkeit und den Gesetzgebungsorganen wahrnehmen .
    Er will dabei auf Ordnung in den Miet- und Wohnverhältnissen einwirken, den Mietwucher
    bekämpfen sowie den gemeinnützigen Wohnungsbau und die Schaffung eines sozialen
    Miet- und Wohnrechts unterstützen.
  2. Der Verein darf keine parteipolitischen oder konfessionellen Bindungen eingehen.

 

    § 3 Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluß

  1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem Mieter frei, der sich der Satzung und den Zielen
    des Vereins verpflichtet.
  2. Ehegatten und weitere zum Haushalt gehörende erwachsene Personen können beitragsfrei
    Mitglieder werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Bei einer Ablehnung durch den
    Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
  4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist.
    Er muß zum 31.12. eines Jahres beim Verein vorliegen, um zum 31.12. des Folgejahres
    wirksam zu werden.
  5. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich gegenüber dem
    Vorstand erfolgt.
  6. Eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft kann nicht darauf gestützt werden,
    daß das Mitglied während des Bestehens der Mitgliedschaft seine Mietereigenschaft verliert.
  7. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen
    Mieterinteressen oder gegen die Satzung verstößt.
    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
  8. Ein Ausschluß mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur
    fristlosen Kündigung gibt.
  9. Die Beschwerde gegen den Ausschluß eines Mitgliedes muß innerhalb von einem Monat
    nach Zustellung des Ausschlußbeschlusses durch einen eingeschriebenen Brief an
    den Vorstand erfolgen.
  10. Während der Dauer des Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  11. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitgliedes, nicht aber bei Familienangehörigen,
    die beitragsfrei Mitglied im Verein sind.

 

§4 Beratung und Auskunft

  1. Den Mitgliedern wird in allen Fragen, die Miet- und Wohnungsangelegenheiten
    betreffen, im Sinne der Gemeinnützigkeit des Vereins Rechtsauskunft und Rechtsberatung
    kostenlos erteilt.
  2. Für eine weitergehende Tätigkeit erstattet das Mitglied dem Verein die entstandenen Unkosten.
    Der Vorstand ist berechtigt, für entstandene Unkosten Pauschalbeträge festzusetzen
    und für solche Unkosten Vorschüsse zu verlangen.
    Die Festsetzung erfolgt in einer Beitrags- und Gebührensatzung.
  3. Anspruch auf diese Leistung besteht nur, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht
    nachgekommen ist.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, genaue Angaben über Person, Stand, Beruf, Wohnort
    zu machen und jeden Wohnwechsel umgehend der Geschäftsstelle des Vereins zu melden.
  5. Bei Nichtentrichtung bzw. Rückstand bei der Beitragsentrichtung erlischt der Anspruch des Mitgliedes auf Beratung mit dem Ersten des Monats, für den kein Beitrag gezahlt wurde.
    Weiterhin erfolgt umgehend die Abmeldung bei der Rechtsschutzversicherung.
  6. Wenn der Rückstand 3 Monatsbeiträge übersteigt und auf die Mahnung nicht reagiert wird
    bzw. keine Rückäußerung des Mitgliedes vorliegt, erfolgt der Ausschluß aus dem Verein.
  7. Der Ausschluß entbindet nicht von Zahlung der rückständigen Beiträge und Mahngebühren.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Bei Eintritt wird eine Aufnahmegebühr in bar erhoben. Gleichzeitig ist ein Jahresbeitrag im voraus für das erste Mitgliedsjahr in bar zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlich im voraus zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.
  3. Jedes Mitglied erhält bei Anmeldung eine Satzung und einen Mitgliedsausweis ausgehändigt.
  4. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
    Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind nicht zulässig.
  5. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlaß. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
  6. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten. Es darf jedoch
    keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6 Schnuppermitgliedschaft

  1. Für interessierte Mieter besteht die Möglichkeit einer Schnuppermitgliedschaft.
    Diese umfaßt den Zeitraum von 30 Tagen.
    Mit Ablauf dieses Zeitraumes erlischt diese automatisch, falls nicht die Mitgliedschaft im
    Mieterschutzverein Meiningen u.U. e.V. beantragt wird.
  2. Die Schnuppermitgliedschaft berechtigt zur Besprechung eines vom Mitglied frei wählbaren
    Problems des Mietrechts, nicht jedoch zu einer Rechtsauskunft oder -beratung.
    Dazu ist eine Anmeldung und die Zahlung der Aufnahmegebühr durch das Schnuppermitglied erforderlich.
     

 

 § 7 Vereinsorgane

  1. Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des auf Dauer von 5 Jahren gewählten Vorstandes.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  3. Im Verhinderungsfalle wird der Vorsitzende durch den Stellvertreter und der Stellvertreter
    durch den Schatzmeister vertreten.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Alleinvertretung des Vereins befugt. Der Schatzmeister ist nur zusammen mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter der Geschäftsstelle müssen Vereinsmitglieder sein.
  6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins im Sinne von § 26 BGB.
    Er erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
    Der gewählte Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt,
    bis eine Neuwahl erfolgt ist, jedoch nicht länger als 6 Monate nach Ablauf der Amtszeit.
  7. Die Jahreshauptversammlung wählt 1 Kassenprüfer (Revision) für die Dauer von
    5 Jahren.

 

§ 8 ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand
    mit einer Frist von mindestens 10 Tagen durch Anschlag in der Geschäftsstelle und durch
    Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
    festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Mitgliederversammlungen sind auch einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
  3. Der Beschlußfassung durch die ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen;
    • der Geschäftsbericht des Vorstandes,
    • der Kassenbericht des Schatzmeisters,
    • die Entlastung des alten Vorstandes und die Wahl des neuen Vorstandes,
    • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,    
    • die Anträge auf Satzungsänderungen,
    • die Anträge der Mitglieder,
    • der Antrag auf Auflösung des Vereins
  4. Die Anträge der Mitglieder müssen schriftlich erfolgen und mindestens 6 Tage vor
    der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
    Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind jedoch berechtigt, in der Hauptversammlung
    jederzeit Anträge zu stellen.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und im Protokoll niedergelegt,
    das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
    Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis
    festgehalten werden.
  6. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
    Auf Verlangen eines Drittels der erschienen Mitglieder muß die Abstimmung jedoch
    geheim durchgeführt werden.
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.

 

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Die Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    In der Einladung zur Hauptversammlung ist darauf hinzuweisen, daß Änderungen der Satzung vorgeschlagen und die Änderungsvorschläge in der Geschäftsstelle offen
    ausgelegt sind.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung mit zwei Drittel
    Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung zur Hauptversammlung auf der Tagesordnung gesondert ausgewiesen wurde.
  2. Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen,
    so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die
    Bestimmungen der §§ 47 ff BGB.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Thüringen.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein
    und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
    Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

     

 

 

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